Kragarmregale

Kragarmregale

Unter der Sammelbezeichnung Kragarmregale werden alle Lagereinrichtungen zusammengefasst, die horizontale Kragarme oder Konsolen an vertikalen Stützen befestigen. Die Kragarme oder Konsolen übernehmen unterschiedliche Aufgaben: Auflage für liegendes Langgut, Trennung von stehendem Langgut, Auflagen für Fachböden oder ähnliches. Kragarmregale eignen sich besonders für die Lagerung von z.B. Holzbrettern, Holzplatten, Holzbalken, Rohre, Profile, Stäbe; mitunter auch Kabeltrommeln, etc. Vertikalstützen werden in unterschiedlichen Bauarten eingesetzt. Kragarmregale werden nahezu ausschließlich aus Stahl hergestellt.

Der Aufbau und die Montage sind simpel

Das Kragarmregal besteht im Wesentlichen aus den Kragarmen, die je nach Aufgabenstellung mit oder ohne Fachböden oder anderen Bauteilen ausgestattet sind. Die Kragarme werden eingesteckt, angeklemmt, angeschraubt oder angeschweißt.

Die Aufstellung der Kragarmregale kann auch doppelseitig erfolgen, d. h. an einer Mittelstütze werden beidseitig Kragarme vorgesehen. Die Mittelstütze wird mit einem unterem Fußprofil ausgestattet und als T-Ständer bezeichnet. Bei der einseitigen Bauweise, auch mit Fußprofil wird der Ständer oftmals als L-Ständer benannt.

Je nach Lagergut und Ladeeinheit erfolgt die Ein- und Auslagerung von Hand oder maschinell.

Die Typenstatik ist ein wichtiger Punkt

Durch die Typenstatik einer Regalkonstruktion ist die Haftung durch den Hersteller immer gewährleistet, wenn das Regal entsprechend der Bedienanleitung geliefert, montiert und geprüft wurde. Hier greift das Produkthaftungsgesetz im Falle von, durch den Hersteller erzeugten, Fehlern am Produkt.

Um diese Statik nachzuweisen ist ein konformer Belastungswarnhinweis nach DIN EN 15635 an jedem Regal bzw. Regalsystem anzubringen. Des Weiteren müssen alle Regale jährlich einer Prüfung nach DIN EN 15635 und DGUV Regel 108-007 unterzogen werden.

Traglastangaben gelten, sofern nicht anders vereinbart, bei gleichmäßiger statischer Lasteinleitung von min. 2 Ladeeinheiten. Sonderlasten (z. B. Stoßlasten, dynamische Lasten, Erdbeben, Punktlasten oder exzentrische Ladeeinheiten) sind dem Lieferanten mitzuteilen und erfordern eine gesonderte Auslegung. Angegebene Traglasten gelten nur gemäß der vereinbarten Nutzung und bei einer Aufstellung auf ausreichend tragfähiger Gründung. Die Tragfähigkeit der Regalkonstruktionen gilt nur bei Verwendung von Original-Teilen. Jegliche Veränderung der Regalkonstruktion oder Nutzung ist mit dem Lieferanten abzustimmen.

Bei der Nutzung ist Vorsicht geboten

Lagereinrichtungen sind nur für eine formgerechte Nutzung vorgesehen. Es dürfen keine zusätzlichen Kräfte beim Absetzen oder Aufnehmen der Ladeeinheiten auftreten, z. B. durch zu schnelles Absetzen der Paletten auf die Träger oder durch Anstoßen mit der Palette an die Regalstützen. Ebenso ist das mögliche Anfahren von Regalen durch das Flurförderzeug bei deren Bemessung in der Norm in keiner Weise berücksichtigt worden (Anpralllasten). Der Betreiber wird darauf hingewiesen, auf den ordnungsgemäßen Umgang der Regale zu achten und seine Angestellten ebenfalls darauf hinzuweisen (Sicherheitsunterweisung). Um weitere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, müssen beschädigte Regalfelder umgehend von Fachpersonal geräumt und stillgelegt werden, bis alle notwendigen Reparaturen vorgenommen worden sind, um das Regal wieder in Betrieb zu nehmen. Um die Sicherheit zu gewährleisten sollte ein ständiger Augenmerk auf eventuelle Beschädigungen gelegt werden. Reparaturen sind zeitnah und unter allen vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu erledigen.

Richtlinie für die regelmäßige Regalprüfung beachten

Alle Regale sind regelmäßig zu inspizieren, wobei dies üblicherweise von der Regal-Aufstellfläche aus durchgeführt wird. Durch den Betrieb mit Flurförderfahrzeugen ist in den meisten Fällen mit Beschädigungen in den unteren Bereichen zu rechnen.

Wenn die Möglichkeit besteht, dass das Regal auch in oberen Bereichen beschädigt sein könnte, so muss hier genauer geprüft werden.

Die Norm unterscheidet zwischen einer “Experteninspektion”, die mindestens alle 12 Monate durch eine “fachkundige Person” durchzuführen ist, und anderen Inspektionen bzw. Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind (Abstände sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln). Um Unklarheiten zu vermeiden, werden die Prüfungen wie folgt unterschieden:

  • “Regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person” entspricht der Experteninspektion durch eine fachkundige Person. (Plicht alle 12 Monate)
  • “Interne Prüfung durch eine befähigte Person” entspricht den Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.